Wichtige Punkte zum merken.
Die Nutzung von Bäumen im Wald bedarf einer Nutzungsbewilligung.
Grundlage dafür ist die Anzeichnung des Holzschlages durch den Förster mit dem Waldeigentümer oder der Waldeigentümerin. Der zuständige Förster steht für eine Grundberatung kostenlos zur Verfügung.
Wichtige Punkte die Sie beachten müssen:
- Wer im Wald vorsätzlich und ohne Bewilligung Bäume fällt, macht sich strafbar.
- Die Holzschlagbewilligung ist auch für Zwangsnutzungsholz (Käferholz, Dürrholz, Windbruch etc.) erforderlich.
- Die Schlagbewilligung und die Beratung erfolgen für den Waldeigentümer kostenlos. Weitere vom Forstpersonal erbrachte Leistungen (Holzeinmessen, Verkauf des Holzes etc.) werden dem Waldeigentümer
verrechnet. - Alles Nadelstammholz muss bis spätestens Ende April aus den Waldungen abgeführt oder gegen Befall durch Insekten geschützt sein. Die Vorschriften für die Anwendung von umweltgefährdeten Stoffen im Wald und am Waldrand sind einzuhalten.
- Die Verwendung von umweltgefährdenden Stoffen (Pflanzenschutzmittel) im Wald, insbesondere von Holzschutzmitteln, unterliegt der Bewilligung des kantonalen Amtes für Wald, Jagd und Fischerei.
- Schliessen Sie in Ihrem eigenen Interesse eine ausreichende Unfallversicherung ab. Die SUVA Luzern, Sektion
Forst, berät Sie in allen Fragen der Arbeitssicherheit. - Bei allen Eingriffen im Schutzwald ist der nationale Standard NaiS (Nachhaltigkeit und Erfolgskontrolle
im Schutzwald) einzuhalten. - Bei einer Holzschlagbewilligung im Schutzwald, ohne Handlungsbedarf nach NaiS, entfällt die Berechtigung auf ein Schutzwaldprojekt für die nächsten vier Jahre. Ausnahmen regelt das AWJF.
- Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den örtlichen Revierförster oder den zuständigen Kreisförster unter www.wald.so.ch